FAQ BEREICH

Darf ich neben meinem Studium Einkünfte beziehen, wenn ich Familienbeihilfe beziehe? Bekomme ich für meine neue Wohnung eigentlich Wohnbeihilfe? Hier haben wir dir einen Überblick über die häufigsten Fragen und Probleme im und rund ums Studium zusammengestellt – natürlich mit den entsprechenden Antworten.

Studierende

Familienbeihilfe

  • Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

    Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder haben österreichische StaatsbürgerInnen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt im Inland haben, und ausländische StaatsbürgerInnen, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sind bzw. denen Asyl gewährt wurde.

    Jemand hat generell nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihr oder sein Kind auch zum selben Haushalt gehört. Ausnahmen sind möglich, wenn das Kind nicht zum eigenen Haushalt gehört, die Person, die um die Familienbeihilfe ansucht, aber den überwiegenden Teil des Unterhalts leistet. Auch wenn das Kind zu Studienzwecken an einen anderen Ort zieht, wird es trotzdem noch dem Haushalt der Eltern zugerechnet, wenn diese den überwiegenden Teil des Unterhaltes leisten. Konkret heißt das also, dass bei Studierenden generell die Eltern anspruchsberechtigt sind.

  • Bis zu welchem Alter kann Familienbeihilfe bezogen werden?

    Eltern haben generell Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Falls die Kinder aber noch in Berufsausbildung sind, bzw. ein Studium absolvieren, kann auch für Kinder bis zum 24. Lebensjahr Familienbeihilfe bezogen werden.

    Unter folgenden Bedingungen kann für Kinder sogar bis zum 25. Lebensjahr Familienbeihilfe bezogen werden, sofern sie in Ausbildung sind:

    • Wenn Präsenz- oder Zivildienst bzw. ein freiwilliges soziales Jahr absolviert wird bzw. wurde.
    • Wenn das Kind für das Familienbeihilfe bezogen wird, bereits ein Kind hat bzw. zum Zeitpunkt des 24. Geburtstages schwanger ist.
    • Wenn das Kind erheblich behindert ist.
    • Wenn das Kind vor dem 19. Geburtstag (!!) ein Studium beginnt, dessen gesetzliche Studiendauer 10 Semester oder mehr beträgt.
  • Gibt es einen Ersatz für die entfallene Familienbeihilfe ab dem 24. bzw. 25. Geburtstag?

    Einen Ersatz im eigentlichen Sinn gibt es nicht. Es ist aber so, dass die Familienbeihilfe von der Studienbeihilfe abgezogen wird. Dementsprechend empfiehlt es sich, zum Zeitpunkt des Wegfalles der Familienbeihilfe noch einmal einen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen, auch wenn der Erstantrag nicht bewilligt wurde. Es kann nämlich durchaus sein, dass man dann Studienbeihilfe beziehen kann, solange die dafür geltenden Kriterien (soziale Förderungswürdigkeit, Studienerfolg, etc.) gegeben sind.

  • Besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe durchgehend zwischen Matura und Studium bzw. Präsenz- oder Zivildienst und Studium?

    Zwischen dem Abschluss der Schule und der Aufnahme des Studiums besteht leider kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Zwischen dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes und der Aufnahme eines Studiums besteht immerhin noch Anspruch auf Familienbeihilfe wenn dieses zum ehest möglichen Zeitpunkt begonnen wird.

  • Besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die bereits verheiratet oder geschieden sind?

    In diesem Fall besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der oder die EhepartnerIn nicht dazu in der Lage ist, z.B. wenn er oder sie selbst noch studiert.

  • Wie hoch ist die Familienbeihilfe?

    Das richtet sich nach dem Alter und nach der Anzahl der Kinder.

    Ab dem 10. Jahr beträgt die Familienbeihilfe € 141,50, ab dem 19. Jahr € 165,10. Dazu kommen zusätzlich € 58,40 Kinderabsetzbetrag pro Kind.

    Dazu gibt es noch spezielle Regelungen für behinderte Kinder bzw. Unterhaltsabsetzbeträge für nicht im selben Haushalt lebende Kinder. Alle Infos dazu findest du in der Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie.

  • Wer kann einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen?

    Prinzipiell stellen die Eltern den Antrag auf Familienbeihilfe, wenn sie den überwiegenden Teil deines Unterhaltes bestreiten und du zu ihrem Haushalt zählst. Das ist auch dann der Fall, wenn du aufgrund deines Studiums nicht mehr zu Hause wohnst, deine Eltern aber den überwiegenden Teil deines Unterhaltes leisten.

    Wenn du aber einen eigenen Haushalt führst und deine Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, kannst du auch selbst einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen.

  • Wie bzw. wo kann ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden?

    Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe  kann beim Wohnsitzfinanzamt eingebracht werden. Wenn also deine Eltern (generell ist es die Mutter) einen Antrag auf Familienbeihilfe einbringen, dann müssen sie das bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt machen, unabhängig davon, wo du studierst.

    Zusätzlich zum Antrag sind folgende Dokumente notwendig:

    • Kopie des Meldezettels
    • Inskriptionsbestätigung und letztes Studienbuchblatt
    • Evtl. ein Zusatzantrag auf erhöhte Familienbeihilfe bei erheblich behinderten Studierenden

    Wenn du selbst um Familienbeihilfe ansuchen möchtest, weil deine Eltern keinen Unterhalt für dich leisten, benötigst du zusätzlich Folgendes:

    • Eine Erklärung deiner Situation: Warum kommen deine Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach? Seit wann kommen sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach?
    • Eine Bestätigung deiner Eltern, dass sie keinen Unterhalt bezahlen
    • Evtl. einen Antrag, dass die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wird, ansonsten wird die Familienbeihilfe nämlich vierteljährlich im Nachhinein bezahlt.
  • Welcher Studienerfolg ist notwendig, um Familienbeihilfe beziehen zu können?

    Grundsätzlich besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die Mindeststudiendauer zuzüglich zwei Toleranzsemester.

    Im ersten Jahr genügt die Zulassung zum Studium als Nachweis. Nach dem ersten Studienjahr müssen positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden. Danach wird die Studienbeihilfe für das restliche Studium plus Toleranzsemester gewährt. Auf Anfrage des Finanzamts musst du aber trotzdem ein „zielstrebiges Studium“ nachweisen, du musst also Studienerfolgsnachweise oder Semesterzeugnisse und eventuell Inskriptionsbestätigungen vorweisen können.

  • Wird auch für ein weiteres Studium Familienbeihilfe gewährt?

    Solange die Altersgrenze und die Vorgaben bezüglich Studienerfolg erfüllt werden, kann Familienbeihilfe auch für Masterstudien oder weitere Bachelorstudien bezogen werden. Theoretisch kann auch für Doktoratsstudien Familienbeihilfe bezogen werden, aber das geht sich hinsichtlich Altersgrenze bei den meisten nicht aus.

  • Gibt es Situationen, in denen sich die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe verlängert?

    Ja, es gibt einige Gründe, die die Anspruchsdauer verlängern, also ein zusätzliches Toleranzsemester bringen. Die Altersgrenze von 24 bzw. 25 Jahren kann aber trotzdem nicht hinaufgesetzt werden.

    • Ein unvorhergesehenes Ereignis oder eine Krankheit, die verursachen, dass der oder die Studierende ununterbrochen für mindestens drei Monate am Studium behindert ist.
    • Ein Auslandssemester, das mindestens drei Monate dauert
    • Mutterschutz bzw. Erziehung eines Kindes
    • ÖH-Tätigkeit
  • Was passiert wenn du den Leistungsnachweis nicht erbringen kannst?

    Wenn du nach dem ersten Jahr nicht genügend Studienerfolg (16 ECTS-Punkte bzw. 8 Semesterwochenstunden) nachweisen kannst, bekommst du so lange keine Familienbeihilfe, bis du wieder acht Semesterwochenstunden vorweisen kannst. Achtung! Du musst erneut (!) acht Semesterwochenstunden vorweisen, die Stunden aus dem ersten Jahr dürfen nicht mehr dazugezählt werden!

  • Was ist bei einem Studienwechsel zu beachten?

    Bei der Familienbeihilfe gelten ähnliche Voraussetzungen für einen Studienwechsel wie bei der Studienbeihilfe. Das Studium kann also maximal zwei Mal gewechselt werden; damit es zu keinem (vorübergehendem) Verlust der Beihilfe kommt, muss das Studium spätestens nach dem zweiten inskribierten Semester gewechselt werden.

    Wenn das Studium bereits nach dem ersten Semester gewechselt wird, kann der Leistungsnachweis nach dem ersten Jahr aus beiden Studien gemischt werden. Insgesamt müssen 16 ECTS-Punkte bzw. 8 Semesterwochenstunden vorgewiesen werden.

    Wenn das Studium nach den ersten beiden Semestern gewechselt wird müssen trotzdem 16 ECTS-Punkte oder 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden. Wenn du das nicht vorweisen kannst, bekommst du erst dann wieder Familienbeihilfe, wenn du 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkte aus dem neuen Studium nachweisen kannst.

  • Was ist bei einem Doppelstudium zu beachten?

    Generell ist es dem Finanzamt egal, wie viele Studien betrieben werden, du musst dich immer für ein Hauptstudium entscheiden, für das du dann auch die dementsprechenden Leistungsnachweise vorweisen musst. Solltest du dich entscheiden, dein Hauptstudium zu wechseln, dann gilt das als Studienwechsel und die dementsprechenden Regelungen sind zu beachten.

  • Wann muss der Leistungsnachweis (also der Studienerfolgsnachweis) vorgelegt werden?

    Du musst den Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr erbringen, die Frist dafür geht bis zum 30. September. Falls der Leistungsnachweise dem Finanzamt nicht bis zum 30. September vorliegt, wird die Auszahlung der Familienbeihilfe vorübergehend eingestellt, und zwar solange, bis du den Studienerfolg nachweist. Du hast prinzipiell bis 31. Oktober Zeit, Prüfungen aus den ersten beiden Semestern abzulegen, falls dir noch welche fehlen.

    Wenn du es nicht schaffst, bis zum 31.10. ausreichend Prüfungen abzulegen, kannst du erst dann wieder Familienbeihilfe beziehen, wenn du erneut acht Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkte vorweisen kannst. In dem Fall zählen aber die Prüfungen aus den ersten beiden Semestern leider nicht mehr, du musst erneut beginnen den notwendigen Studienerfolg zu sammeln.

    Wenn du es schaffst, ausreichend Prüfungen bis zum 31. Oktober vorzuweisen, bekommst du Familienbeihilfe natürlich im Nachhinein wieder ausbezahlt.

    In Ausnahmefällen kann der Nachweiszeitraum verlängert werden, wenn z.B. aufgrund von längerer Krankheit (durchgehende Behinderung am Studium für mindestens drei Monate) oder ein Auslandsstudium für mindestens drei Monate.

    Falls du dein Studium im Sommersemester begonnen hast, zählen natürlich andere Fristen.

  • Wann muss Familienbeihilfe zurückbezahlt werden?

    Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, dass Familienbeihilfe zurückbezahlt werden muss, selbst wenn du nach den ersten beiden Semestern den erforderten Leistungsnachweis nicht erbringen kannst.

    Falls du das Studium aber gar nie ernsthaft betrieben hast (z.B. keine einzige Prüfung abgelegt hast oder dich nach dem ersten Monat gleich wieder abgemeldet hast), kann es sein, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe zurückfordert.

    Wenn du den Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht erbringst, das Finanzamt aber weiterhin Familienbeihilfe auszahlt, ist das zu Unrecht erhaltene Familienbeihilfe, die wieder zurückbezahlt werden muss.

    Auch wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, muss die Familienbeihilfe zurückbezahlt werden.

  • Darf ich Einkünfte haben, wenn ich oder meine Eltern Familienbeihilfe beziehen? Wenn ja, wie hoch ist die Zuverdienstgrenze?

    Wenn du oder deine Eltern für dich Familienbeihilfe beziehen, darfst du pro Kalenderjahr € 10.000 dazu verdienen. Es zählt das zu versteuernde Einkommen, also Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeiträge minus Arbeiterkammerumlage minus Werbungskosten minus außergewöhnliche Belastungen. 13. Und 14. Gehälter werden nicht beachtet.

ÖH-Budget

  • Wie setzt sich das Budget der öh joanneum zusammen?

    Das Budget der Studierendenvertretung an der FH JOANNEM setzt sich folgendermaßen zusammen: Von den ÖH-Beiträgen aller Studierenden an Fachhochschulen in Österreich werden 15 % für die ÖH-Bundesvertretung abgezogen, das restliche Budget wird auf die FHs aufgeteilt. Damit auch kleinere FHs zumindest ein bisschen Handlungsspielraum haben, gibt es gewisse Sockelbeträge. Die genaue Aufschlüsselung des Budgets könnt ihr dem aktuellen Jahresvoranschlag des Wirtschaftsreferates der ÖH-Bundesvertretung entnehmen.

  • Wofür wird das Budget der öh joanneum verwendet?

    Das Budget der Studierendenvertretung der FH JOANNEUM wird wiederum unterteilt. 30% der HörerInnen-Beiträge stehen für die Studienvertretungen zur Verfügung.

    Das Budget der Hochschulvertretung verwenden wir für Projekte, die allen Studierenden zugute kommen. Das sind zum Beispiel Exkursionsförderungen, Projektunterstützungen, oder Veranstaltungen in diversen Bereichen.

    Wenn du genauere Infos zur Verwendung unseres Budgets oder zu unseren Projekten wünscht, wende dich bitte an das öh joanneum Servicecenter.

Studienbeihilfe

  • Wer kann um Studienbeihilfe ansuchen?

    Um Studienbeihilfe ansuchen können österreichische Studierende und jene Studierende, die österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind.

  • Wie hoch ist die Studienbeihilfe?

    Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da die Höhe der Studienbeihilfe von sehr vielen verschiedenen Faktoren abhängt, beispielsweise vom Einkommen der Eltern, von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Geschwister, etc. Die jährliche Höchststudienbeihilfe beträgt € 8.580,- für:

    • Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Hin-/Rückfahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort zeitlich nicht zumutbar ist und am Studienort amtlich gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz)
    • Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
    • Studierende, deren Eltern verstorben sind (Vollwaisen)
    • Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind
    • Verheiratete Studierende oder Studierende in eingetragener Partnerschaft
    • Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens vier Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben (siehe Selbsterhalter/innen-Stipendium)

    Für Studierende, auf die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft, beträgt die jährliche Höchststudienbeihilfe € 6.000,-. Mit dem Stipendienrechner kannst du deine Daten in einen Stipendienrechner eingeben und dir ausrechnen lassen, wie hoch deine Studienbeihilfe sein könnte. Bitte beachte aber, dass diese Berechnungen nur einen informativen Wert haben und niemals der genauen Höhe der Studienbeihilfe entsprechen. Außerdem musst du natürlich trotzdem deinen Antrag ausfüllen und einreichen!

  • Wann wird die Studienbeihilfe ausbezahlt?

    Studienbeihilfe wird ab einem Auszahlungsbetrag von € 5 monatlich gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August jeweils monatlich.

  • Wer bekommt Studienbeihilfe?

    Die Studienbeihilfe dient dazu, dass auch Studierende aus sozial schwächeren Familien ein Studium absolvieren können. Daher ist die „soziale Förderungswürdigkeit“ der Eltern, die ja eigentlich unterhaltspflichtig sind, ein maßgebliches Kriterium für den Bezug der Studienbeihilfe. Die soziale Förderungswürdigkeit richtet sich nach Einkommen, Familiengröße und Familienstand.

    Zusätzlich muss ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werden. In den ersten beiden Semestern reicht die Zulassung zum Studium, aber spätestens bis zum Ende der Antragsfrist (15. Dezember bzw. 15. Mai) des dritten inskribierten Semesters muss ein Studienerfolgsnachweis vorgelegt werden. Wichtig ist auch, dass die laut Studienplan vorgesehene Zeit nicht um mehr als ein Semester überschritten werden darf. Da gibt es natürlich Ausnahmen für Krankheit, Kinderbetreuungszeiten, etc.

    Für den Bezug der Studienbeihilfe gibt es außerdem gewisse Altersgrenzen. Ein Bachelorstudium muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden, ein Masterstudium spätestens vor Vollendung des 35. Lebensjahres. Wichtig ist auch, dass zwischen Bachelor- und Masterstudium höchstens zwei Jahre liegen dürfen. Die Altersgrenze von 30 kann in Ausnahmefällen auf 35 hinaufgesetzt werden. Gründe dafür wären beispielsweise Kinderbetreuungszeiten oder Berufstätigkeit, die mehr als vier Jahre ausmacht.

    Das Studium darf nicht mehr als zwei Mal gewechselt werden und im Falle eines Studienwechsels muss ein günstiger Studienerfolg im vorangegangenen Studium vorliegen.

    Außerdem darf noch keine gleichwertige Ausbildung im In- oder Ausland absolviert worden sein. Das heißt also, dass man z. B. nicht für ein zweites Bachelorstudium Studienbeihilfe beziehen kann, sehr wohl aber für ein dem Bachelor folgendes Masterstudium.

  • Wie wird das Einkommen der Eltern für die Berechnung der Studienbeihilfe herangezogen?

    Generell wird für die Berechnung der Studienbeihilfe das Einkommen der Eltern aus dem vorangegangenen Kalenderjahr verwendet. Deine Eltern müssen ihre Einkommensdaten aber nicht im Antragsformular angeben, sondern die Studienbeihilfenbehörde bekommt diese Daten vom Finanzamt übermittelt. In besonderen Fällen kann bei der Studienbeihilfenbehörde ein Antrag gestellt werden, dass nicht das Einkommen des vergangenen Jahres, sondern das aus dem laufen Jahr geschätzt wird. Sinnvoll ist das zum Beispiel wenn ein Elternteil aufgrund der Pensionierung nun wesentlich weniger Einkommen bezieht.

    Weitere Informationen dazu erhältst du gerne im Servicecenter der öh joanneum bzw. direkt bei der zuständigen Stipendienstelle.

  • Wie kann ich einen Antrag auf Studienbeihilfe stellen?

    Einen Antrag auf Studienbeihilfe kannst du per Post, elektronisch oder persönlich stellen. Antragsformulare erhältst du in der zuständigen Stipendienstelle oder elektronisch. Wenn du eine Bürgerkarte hast, kannst du den Antrag gleich ausfüllen und online signieren. Ansonsten kannst du die Formulare einfach ausdrucken und per Post zur Stipendienstelle schicken oder persönlich dort vorbeibringen. Für die FH JOANNEUM ist die Stipendienstelle Graz zuständig:

    Stipendienstelle Graz
    Metahofgasse 30
    8020 Graz

    Wenn du erstmals um Studienbeihilfe ansuchst, ist es wichtig, dass du ALLE Datenblätter bzw. Anträge ausfüllst.

    • Antrag auf Studienbeihilfe (von dir selbst auszufüllen)
    • Datenblätter jeweils für Vater, Mutter, EhepartnerIn oder eingetrageneR LebenspartnerIn
    • Datenblatt für Personen, für die Unterhalt geleistet wird (deine Geschwister und/oder eigene Kinder

    Wichtig ist, dass du dich an die Antragsfrist hältst. Im Wintersemester kann der Antrag zwischen 20. September und 15. Dezember gestellt werden, im Sommersemester zwischen 20. Februar und 15. Mai. Wenn du dich an diese Fristen hältst, bekommst du die Studienbeihilfe dann jeweils ab September bzw. März ausbezahlt. Wenn dir noch irgendwelche Unterlagen fehlen, solltest du den Antrag trotzdem fristgerecht einreichen. Fehlende Unterlagen können innerhalb von zwei Wochen noch nachgereicht werden.

    Die Studienbeihilfe wird im Regelfall für ein ganzes Jahr, also bis August gewährt. Durch den Systemantrag musst dann nicht jährlich einen neuen Antrag stellen, sondern dein Erstantrag wird einfach wiederbearbeitet.

  • Wie funktioniert der Systemantrag?

    Wenn du bereits zwei Semester durchgehend Studienbeihilfe bezogen hast, ist es nicht notwendig, danach wieder einen neuen Antrag zu stellen. Dein bereits eingebrachter Antrag wird wieder bearbeitet und es wird geprüft, ob deine Voraussetzungen zum Bezug der Studienbeihilfe noch vorliegen. Du bekommst dann auf jeden Fall wieder einen Bescheid zugeschickt, der dir darüber Auskunft gibt, ob du weiterhin Studienbeihilfe beziehen kannst oder nicht.

    In gewissen Fällen musst du aber trotzdem einen neuen Antrag stellen:

    • Wenn du dein Studium oder die FH wechselst
    • Wenn du dein Bachelorstudium abgeschlossen hast und mit einem Masterstudium weitermachen möchtest
    • Wenn du vorübergehend keine Studienbeihilfe erhalten hast (z. B. aufgrund von nicht ausreichendem Studienerfolg)
  • Wie lange habe ich Anspruch auf Studienbeihilfe?

    Prinzipiell hast du für die Dauer der Mindeststudienzeit (also einfach die vorgesehene Studiendauer an der FH) zuzüglich eines Toleranzsemesters Anspruch auf Studienbeihilfe. Unter gewissen Voraussetzungen (Krankheit, Pflege eines Kindes, ÖH-Tätigkeit) kann sich die Toleranzzeit verlängern.

  • Was ist unter „günstiger Studienerfolg“ zu verstehen?

    Um Studienbeihilfe beziehen zu können muss neben anderen Kriterien auch ein günstiger Studienerfolg vorliegen, sprich es muss nachgewiesen werden, ob du dein Studium auch ernsthaft betreibst.

    In den ersten beiden Semestern reicht die Zulassung zum Studium. Nach den ersten beiden Semestern eines Bachelorstudiums müssen positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten bzw. 14 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden. Nach dem sechsten Semester im Bachelorstudium musst du 90ECTS-Punkte bzw. 42 Semesterwochenstunden vorweisen können. Nach den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums reicht es, 20 ECTS-Punkte bzw. 10 Semesterwochenstunden vorzuweisen, da in Masterstudien das Ausmaß der Lehrveranstaltungen generell nicht so hoch ist. Nach dem sechsten Semester eines Masterstudiums müssen 90 ECTS oder 42 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden.

  • Was passiert, wenn ich den „günstigen Studienerfolg“ nicht schaffe?

    Wenn du zumindest den Mindeststudienerfolg, das ist das halbe Stundenausmaß des günstigen Studienerfolges, vorweisen kannst, musst du keine Studienbeihilfe zurückzahlen. Der Mindeststudienerfolg ist spätestens in der Antragsfrist des nächsten Semesters nachzuweisen. Wenn du also den Mindeststudienerfolg der ersten beiden Semester nachweisen musst, dann kannst du das bis zum 15. Dezember bzw. 15. Mai machen – je nachdem ob du im Wintersemester oder im Sommersemester zu studieren begonnen hast.

    Wenn du auch den Mindeststudienerfolg nicht fristgerecht nachweisen kannst, musst du die erhaltene Studienbeihilfe zurückzahlen. Bevor es soweit kommt, wende dich bitte unbedingt an die Studienbeihilfenbehörde oder an deine ÖH. Wenn du nämlich einmal einen Rückzahlungsbescheid bekommen hast, kann dieser nicht mehr aufgehoben werden.

    Wichtig ist, dass du den Studienerfolg selbstständig nachweist, von der Stipendienstelle bekommst du nämlich keine Aufforderung dafür!

  • Was ist bei einem Studienwechsel zu beachten?

    Prinzipiell ist es schon möglich, das Studium zu wechseln, ohne dabei den Anspruch auf Studienbeihilfe zu verlieren. Dabei muss allerdings einiges beachtet werden:

    • Insgesamt kannst du höchstens zwei Mal das Studium wechseln, ohne dabei den Anspruch auf Studienbeihilfe zu verlieren.
    • Du musst das Studium spätestens nach dem zweiten Semester wechseln. Wenn du beispielsweise erst nach dem fünften Semester das Studium wechselst, hast du in den ersten drei Semestern des neuen Studiums keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.
    • Anspruch auf Studienbeihilfe besteht im neuen Studium nur, wenn du aus dem vorhergehenden Studium günstigen Studienerfolg nachweisen kannst. Wenn nicht, hast du erst dann wieder Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du im neuen Studium ausreichend Studienerfolg nachweisen kannst.
    • Auch hier gibt es einige Ausnahmen, im Zweifelsfall wende dich also am besten an deine ÖH oder an die Stipendienstelle.
  • Wie viel darf ich verdienen, während ich Studienbeihilfe beziehe?

    Während du Studienbeihilfe beziehst, darfst du maximal € 15.000 dazuverdienen, ohne dass das negative Folgen für dich hat. Dieses Einkommen ist im Sinne des Studienförderungsgesetzes zu sehen, damit ist also Folgendes gemeint: Bruttoeinkommen – Sozialversicherungsbeiträge – Werbungs- und Sonderpauschale.

    Bitte beachte, dass auch Waisenpension, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgelder etc. zu den Einkünften im Sinne des Studienförderungsgesetzes zählen. Wenn du Kinder hast, erhöht sich die Zuverdienstgrenze aber!

    Falls du die Einkommensgrenze überschreitest, wird die Studienbeihilfe um den Betrag reduziert, den du mehr verdienst als du dürftest. Wenn du einen Antrag auf Studienbeihilfe stellst, musst du angeben, mit welchem Einkommen du rechnest. Dein tatsächliches Einkommen wird dann nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres geprüft und es kann eventuell zu Rückzahlungsverpflichtungen kommen, falls du zu viel verdient hast.

  • Wann erlischt mein Anspruch auf Studienbeihilfe?

    Dein Anspruch erlischt dann, wenn du die Voraussetzungen, um Studienbeihilfe zu beziehen, nicht mehr erfüllst. Das ist der Fall, wenn du …

    • dein Studium abbrichst,
    • die letzte Prüfung deines Studiums absolviert hast oder
    • dein Studium wechselst.

    Das heißt also, dass dein Anspruch auf Studienbeihilfe in dem Monat endet, in dem du die letzte Prüfung absolvierst, nicht erst nach der Graduierung.

    Wenn du dein Studium wechselst, musst du das der Studienbeihilfenbehörde melden, weil damit auch der Anspruch auf Studienbeihilfe endet. Wenn du aber alle Voraussetzungen erfüllst, dein Studium ohne Verlust der Studienbeihilfe zu wechseln, kannst du einfach einen Antrag auf Studienbeihilfe für dein neues Studium stellen.

  • Wann gelte ich als SelbsterhalterIn?

    Um als SelbsterhalterIn zu gelten, musst du dich vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben. Das heißt du musst Einkünfte von mindestens € 8.580 jährlich bezogen haben, im ersten und im letzten Jahr wird das natürlich aliquot gerechnet. Bundesheer- und Zivildienstzeiten gelten jedenfalls als Selbsterhalterzeiten, egal wie hoch dein Einkommen in dieser Zeit war. Lehrzeiten, Zeiten in denen du Bildungskarenz, Waisenpension, Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hast, gelten nur dann als Selbsterhalterzeiten, wenn du die Einkommensgrenze von € 8.580 pro Jahr erreichst.

    Die vier Jahre, in denen du dich selbst erhalten hast, müssen vor dem erstmaligen Bezug der Studienbeihilfe liegen. Wenn du also schon einmal inskribiert warst und Studienbeihilfe bezogen hast, kannst du dann später nicht mehr als SelbsterhalterIn gelten. Wenn du in einem ersten Studium keine Studienbeihilfe bezogen hast, ist das schon möglich, aber du musst die Regelungen für einen Studienwechsel beachten!

    Selbsterhalterzeiten können auch während des Studiums erworben werden, wenn du währenddessen noch keine Studienbeihilfe beziehst. Es wäre also beispielsweise möglich, im ersten Jahr des Studiums noch nebenbei zu arbeiten, wenn dir ein Jahr zum Selbsterhalt fehlt. Wenn du dann auf vier Jahre Selbsterhalt kommst, kannst du ab dem zweiten Studienjahr Selbsterhalterstipendium beziehen.

  • Was führt zum endgültigen Verlust der Studienbeihilfe?
    • Wenn du dein Studium mehr als zwei Mal gewechselt hast.
    • Wenn du die Mindeststudiendauer des Bachelorstudiums um mehr als drei Semester überschritten hast, kannst du für ein nachfolgendes Masterstudium keine Studienbeihilfe mehr beziehen.
    • Wenn du die Mindeststudiendauer des Masterstudiums um mehr als zwei Semester überschritten hast, kannst du für ein weiterführendes Doktoratsstudium keine Studienbeihilfe mehr beziehen.
    • Bei der Überschreitung der Mindeststudiendauer zuzüglich Toleranzsemester kann bei Vorliegen wichtiger Gründe Nachsicht erteilt werden.
  • Gibt es Fälle, in denen die Studienbeihilfe nicht ausbezahlt wird, obwohl man darauf Anspruch hat?

    Ja, es gibt Fälle, in denen die Studienbeihilfe ruht, also nicht ausbezahlt wird. Dafür kann es viele verschiedene Gründe geben:

    • Wenn man die Fortsetzung des Studiums nicht gemeldet hat, also den ÖH-Beitrag nicht einbezahlt hat.
    • Wenn man nicht in vollem Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen ist, etwa während einer Karenzierung vom Studium.
    • Wenn man in gewissen Monaten überwiegend am Studium behindert ist, z.B. durch Krankheit oder Auslandsaufenthalte.
    • Wenn man mehr als zwei Wochen durchgehend Präsenz- oder Zivildienst ableistet
  • Wann muss die Studienbeihilfe zurückgezahlt werden?

    Wenn nach den ersten beiden Semestern der Mindeststudienerfolg (das ist das halbe Stundenausmaß des günstigen Studienerfolges, also 15 ECTS-Punkte oder 7  Semesterwochenstunden) nicht nachgewiesen werden kann, muss die bereits bezogene Studienbeihilfe zurückgezahlt werden. Diese Rückforderung kann aber auf € 180.- reduziert werden, wenn das Studium nicht abgebrochen wurde und bis spätestens zu Beginn des fünften Semesters (innerhalb der Antragsfrist bis 15. Dezember bzw. 15. Mai) ab Studienbeginn ein günstiger Studienerfolg vorgelegt werden kann.

    Auch wenn der Studienerfolg rechtzeitig erworben aber nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, kann die Rückforderung auf € 180.- reduziert werden.

    Wenn dich am besten an die ÖH oder an die Stipendienstelle, bevor es dazu kommt!

Wohnungssuche

Wohnunterstützung

  • Wie wird die Wohnunterstützung berechnet?

    Zur Berechnung der Wohnunterstützung wird das Haushaltseinkommen herangezogen. Bei Studierenden ist das ihr eigenes Einkommen sowie das Einkommen „der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen (Eltern)“. Die genaue Höhe der Wohnunterstützung kannst du über den Wohnunterstützungsrechner des Landes Steiermark berechnen.

  • Wer kann um Wohnunterstützung ansuchen?

    Um Wohnbeihilfe ansuchen können

    • Österreichische StaatsbürgerInnen
    • Personen, die österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind
    • Personen, die seit mindestens 5 Jahren ständig in Österreich sind und über eine Arbeitsbewilligung verfügen
  • Was sind die Grundvoraussetzungen, um Wohnunterstützung beziehen zu können?
    • Die Wohnung, für die um Beihilfe angesucht wird, muss als Hauptwohnsitz dienen.
    • Es muss ein schriftlicher, vergebührter Mietvertrag vorliegen. Der Vergebührungsvermerk oder der Einzahlungsbeleg muss in Kopie vorgewiesen werden.
  • Wie wird um Wohnunterstützung angesucht?

    Der Antrag auf Wohnunterstützung  (bzw. auf Weitergewährung von Wohnunterstützung) muss mit allen erforderlichen Unterlagen (in Kopie) an das Referat Beihilfen & Sozialservice der Abteilung 11, Burggasse 7-9, 8010 Graz, übermittelt werden. Bei WGs müssen alle in der Wohnung lebenden Personen das Ansuchen unterschreiben. Die Wohnunterstützung wird nur für höchstens ein Jahr gewährt, es kann danach aber natürlich um Weitergewährung angesucht werden.

    Unter www.soziales.steiermark.at können Anträge auch online gestellt werden.
  • Für welche Wohnungen kann um Wohnunterstützung angesucht werden?

    Wohnunterstützung kann prinzipiell für geförderte Mietwohnungen (Mietkaufwohnungen) und nicht geförderte Mietwohnungen beantragt werden. Für Eigentumswohnungen wird keine Wohnunterstützung gewährt. Sind MieterInnen Angehörige (gemäß § 36a AVG) der Vermieterin/des Vermieters besteht ebenfalls keine Möglichkeit einer Wohnunterstützung.

    Für Studierendenheime kann nicht um Wohnunterstützung angesucht werden.



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